Gewerbeanmeldung in Österreich – so wird es gemacht

Auf Ihrem Weg in die Selbständigkeit ist die Gewerbeanmeldung nach der Inanspruchnahme der Gründungsberatung der zweite Schritt auf Ihrem Weg zum eigenen Unternehmen.

[su_note]Generell gilt: Die Gewerbeberechtigung für Ihr spezielles Unternehmen wird durch die Anmeldung, die formlos bei der zuständigen Behörde für Gewerbe beantragt werden kann, erlangt, sofern dabei sämtliche notwendigen Auflagen erfüllen und diese nachgewiesen werden können.[/su_note]

Info: Eine umfassende und kompetente Gründungsberatung erhalten Sie in Österreich bei Ihrer ansässigen Wirtschaftskammer. Diese berät Sie des Weiteren über für Sie relevante Berechtigungen und stellt eine „NeuFöG-Bestätigung“ bei einer Neugründung bzw. Betriebsübergabe“ aus. Von hier aus kann Ihre Gewerbeanmeldung noch dazu elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt werden. Alle gewerberechtlichen Informationen können Ihnen hier übermittelt werden.

Zuständige Gewerbebehörden für Ihre Gewerbeanmeldung in Österreich sind die Bezirksverwaltungsbehörden des Standortes Ihres Unternehmens und aus diesem Grund – je nach Standort des Unternehmens – das Magistrat der Stadt, die Bezirkshauptmannschaft oder, wie es in Wien der Fall ist, das Magistratische Bezirksamt, das für Sie zuständig ist. Sollten Sie als neuer Selbstständiger ein Unternehmen gründen wollen, dann gilt zurzeit das in Österreich gültige Neugründungsförderungsgesetz (kurz NeuFöG).

Das NeuFöG – Neugründungsförderungsgesetz

Das Neugründungsförderungsgesetz hat den Vorteil, dass es Sie als Neugründer und damit Anmelder eines neuen Gewerbes, ab dem Vorliegen vorgegebener Voraussetzungen von den Kosten der Anmeldung des Gewerbes, befreit. Dies betrifft die Kosten für

  • die Stempelgebühren
  • die Bundesverwaltungsabgaben
  • Teile der Lohnnebenkosten
  • sowie bestimmte Steuern und Abgaben.

Begünstigt werden in erster Linie Unternehmensgründer und in bestimmten, weniger zahlreichen Fällen Betriebsnachfolger. Ausgestellt wird die so genannte NeuFöG-Bestätigung durch die Wirtschaftskammer (hier sind der Gründerservice, die Regional- und Bezirksstellen oder die zuständige Fachorganisationen zuständig). Verpflichtend für die Gewährleistung der Begünstigungen ist jedoch ein Beratungsgespräch, das Sie als Neugründer jedoch ohnehin in Anspruch nehmen sollten. Neben der Ausstellung der NeuFöG-Bestätigung leistet die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) zudem Unterstützung bei den Durchführungen der Gewerbeanmeldung.

WICHTIG: Stellen Sie sicher, dass die Bestätigung für Ihre NeuFöG bereits im vorab besorgt worden ist und den Unterlagen zur Anmeldung beigelegt wurde, ansonsten ist nicht mit einer Befreiung der Gebühren durch die Behörde zu rechnen!

Das ist zur Anmeldung Ihres Unternehmens mitzubringen:

  • Die genaue Bezeichnung Ihres Gewerbes ist bei der Gewerbeanmeldung zu beachten und auch der in Aussicht genommene Standort ist erforderlich.
  • Zur Anmeldung sollten Sie einen gültigen Reisepass oder Ihre Geburtsurkunde sowie Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. bei Drittstaatsangehörigen den Aufenthaltstitel mitbringen.
  • Bringen Sie, wenn vorhanden, Ihre Heiratsurkunde mit, diese ist jedoch nur dann erforderlich, wenn Ihr dort aufscheinender Name von Ihrem Geburtsnamen abweicht.
  • Vergessen Sie auch Ihre Meldebestätigung nicht, wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt.

[su_note]WICHTIG: Wer weniger als 5 Jahre oder auch gar nicht in einem österreichischen Bundesland wohnhaft ist, ist verpflichtet eine so genannte Bescheinigung aus dem Strafregister vorzulegen, in dem sein Herkunfts- bzw. bisheriges Aufenthaltsland angegeben ist.[/su_note]

Sollten die entsprechenden Stammdaten bereits im Gewerberegister eingetragen sein – wenn Sie bereits ein anderes Gewerbe angemeldet haben, kann das der Fall sein, dann müssen Sie die oben genannten Unterlagen nicht nochmals vorlegen.