Playboy Regelung bei Unterhalt und Alimenten in Österreich – alle Informationen

Die Österreicher setzen bei ihrer Regelung der Alimente auf eine einkommensabhängige Berechnungsgrundlage. Die unterhaltspflichtigen Kinder von Besserverdienern können also einen höheren Leistungssatz beanspruchen und dieser steht ihnen bis zu einer gewissen Obergrenze zu. Jedoch gibt es einen Maximalsatz, der nicht überschritten werden sollte. Trotzdem handhaben die österreichischen Gerichte diese Richtlinie nach eigenen Gutdünken.

Was bedeutet die „Playboygrenze?“

[su_note] Die Playboygrenze bedeutet, dass für Kinder das 2 bis 2,5 fache des Regelbedarfssatz bezahlt werden müssen. Üblicherweise wird bei Kindern bis zum Ende des Volksschulalters der 2,0 fache Regelbedarfsatz angesetzt. Das bedeutet, dass zb. für ein 7jähriges Kind maximal 662 Euro (2 mal 331 Euro) anfallen.[/su_note]

Achtung: Wenn für den Ex-Partner ein Unterhalt bezahlt werden muss, gilt hier keine Luxusgrenze!

Die Regelbedarfssätze in Österreich

Altersgruppe 0 – 3 Jahre 200 Euro
3 – 6 Jahre 257 Euro
6 – 10 Jahre 331 Euro
10 – 15 Jahre 378 Euro
15 – 19 Jahre 446 Euro
19 – 25 Jahre 558 Euro

Die Playboy-Regelung: Besserverdiener zahlen mehr Unterhalt

In Österreich hängt die Leistungspflicht beim Unterhalt von der Höhe des Einkommens ab, weshalb diese Regelung auch gern als Playboy Regelung bezeichnet wird. Väter mit einem normalen Einkommen zahlen den üblichen Durchschnittssatz für die unterhaltspflichtigen Kinder. Wer allerdings einen gut bezahlten Job hat, muss damit rechnen, dass er mit weitaus höheren Unterhaltsansprüchen zur Kasse gebeten wird.

alimente-kind

Um die Unterhaltsforderungen jedoch nicht völlig ausufern zu lassen, gilt in Österreich eine maximale Obergrenze des zweieinhalbfachen Durchschnittssatz für den Unterhalt. Jedoch ist dies mehr eine Richtlinie und je nach Auffassung des Richters vor Gericht, kann er auch einen höheren Satz fordern. Dies wird meist fällig, wenn ein gewisser Mehrbedarf für die schulische Erziehung, die Gesundheit oder ähnlich entscheidende Faktoren für das Kind geltend gemacht wird.

Das Gericht entscheidet zwischen Bedarf und Luxusbedarf

Die Playboy Regelung ist jedoch kein Freibrief für den erziehenden Elternteil, die Forderungen nach dem Kindesunterhalt immer an der Luxusgrenze zu bemessen. Die meisten Gerichte, wobei jeder Einzelfall genau geprüft und jedes Urteil individuell gestellt wird, unterscheiden bei der Bemessung der Unterhaltsleistung zwischen dem wirklichen Bedarf und dem Luxusbedarf.

Auch bei einem Luxusbedarf wird von den meisten Richtern eine Obergrenze eingehalten, die zwischen dem doppelten bis zum zweieinhalbfachen Satz des Durchschnittsbedarfs liegt. Selbst bei einem außergewöhnlich hohen Einkommen, hat das Kind keinen Anspruch auf ein proportionales Wachstum seiner Unterhaltsansprüche. Der OHG hat diese Praxis unterstrichen, fühlt sich aber nicht zuständig, eine endgültige Regelung festzuschreiben.

Mit welchen Forderungen bei den Alimenten müssen Besserverdiener rechnen?

Solange das Kind oder die Kinder im Kindergarten- oder Schulalter sind, wird dem Kind in der Regel der doppelte Satz des Durchschnittsbetrags zuerkannt. Dieser Satz gilt für die Kinder, die im Grundschulalter sind. Allerdings ist diese Obergrenze auch vom jeweiligen Gericht zu begründen, was meist mit einer als pädagogisch nachteiligen Überalimentierung geschieht.

Die Richter sehen es nicht als sinnvoll an, dass das Kind in einem maßlosen Überfluss groß gezogen wird. Jedoch wird eine Begründung mit einem starren Rechenbeispiel als Grundlage abgelehnt. Es muss maßgebliche Gründe für eine Einschränkung des proportionalen Wachstums des Unterhaltsanspruchs geben, um die Playboy Regelung zu auszusetzen. Eine gesetzlich konkrete Reglementierung fehlt dabei genauso wie eine richterliche Anordnung bezüglich der Bemessungsgrundlage. Dies lässt dem Richter eine gewisse Freiheit bei seiner Entscheidung, weshalb er im Einzelfall die besonderen Umstände besser berücksichtigen kann.

Die erste Instanz nutzt die Luxusgrenze

In der österreichischen Rechtsprechung wird bei der Unterhaltsfrage meistens eine Entscheidung mit einem Hinweis auf die Playboy Regelung als Luxusobergrenze getroffen. Die Richter in der ersten Instanz machen sich weniger Gedanken über die Begründung und überlassen die Grundsatzentscheidungen gern den nachfolgenden Instanzen.

Wer also gegen die Bemessungsgrundlage vorgehen will, hat eine gute Chance darauf, zu einem anderen Urteil zu kommen. Solange die Abweichungen lediglich mit der Prozentrechnung begründet sind, ist eine Anfechtung durchaus sinnvoll. Sollte es allerdings um eine ausführliche oder stichhaltige Begründung handeln, sind die Chancen eher verhaltend.

Unterhaltsstopp pädagogisch sinnvoll

Der OHG will aus gutem Grund eine Überalimentierung vermeiden, wobei es weniger um die Entlastung des besserverdienenden, unterhaltspflichtigen Elternteils geht. Vielmehr sieht der OHG es als kontraproduktiv an, dass Kind durch zu üppige Unterhaltszahlungen dazu zu verleiten, einer Berufswahl aus dem Weg zu gehen. Sie befürchten viel mehr, dass es einem Kind mit einem großen Unterhaltsanspruch an der Motivation fehlt, nach der Schule einen Beruf zu erlernen. Um also das Kind auf ein normales Berufsleben vorzubereiten, soll der Unterhalt nicht das zu erwartende Einkommen in einem Beruf übersteigen. Der OHG ist sich seiner Verantwortung für das Kindswohl nachhaltig bewusst.

Sonderbedarf kann geltend gemacht werden

In manchen Fällen werden die Vorgaben des Regelbedarfs jedoch außer Acht gelassen. Wenn es um Sonderbedarf geht, kann sich die Obergrenze der Unterhaltsleistung stark verschieben. Damit ist allerdings keine Sonderausgabe wie eine Schulsport Veranstaltung im Rahmen des Lehrplans gemeint oder vielleicht eine Klassenfahrt. Diese Schulaktivitäten betreffen alle Schulkinder gleichermaßen und müssen im Rahmen der normalen Unterhaltsleistungen abgedeckt werden.

Dagegen stellt die Anschaffung eines teuren Computers für die Berufsausbildung schon eine Sonderausgabe dar. Allerdings hängt die abschließende Entscheidung, was eine solche Sonderausgabe ist, wiederum von der Beurteilung des Richters oder des Entscheidungsträgers ab. Leider gibt es heutzutage durch die digitale Revolution ganz andere Ansprüche der Kinder an die Grundausstattung für die Schule und das allein kann den Sonderbedarf stark erhöhen.

Unstrittig sind dagegen Sonderbedarf-Kosten, die sich auf eine Förderung der schulischen Erziehung beziehen oder medizinische Ausgaben gelten immer als Sonderausgaben, die zu berücksichtigen sind. Im Zweifelsfall ist es immer die Frage, inwieweit die Ausgaben dem Wohl und der Förderung des Kindes dienen.