Die De-minimis-Beihilfe dürfte nicht jedem ein Begriff sein, handelt es sich bei dieser Art der Förderung doch um einen Begriff aus dem „Subventionsrecht der Europäischen Union“, der mittlere und kleine Unternehmen fördern soll. Im Speziellen handelt es sich dabei um eine Förderung, die eine geringfügige Förderbeigabe bei der Beihilfe für ein Unternehmen (Beihilfe beim Erstellen oder Betreuen eines Projekts) flüssig werden lässt.
Generell gilt: Beihilfen und auch Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an eine Organisation, eine Firma oder ein Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, sofern sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken könnten.
Zum Begriff: Der lateinische Begriff „de minimis“ kann mit „auf kleine Dinge“ beziehungsweise „Dinge kleiner Bedeutung“ übersetzt werden und weist in dieser Übersetzung auf den kleinen Beitrag hin, der hier finanziell geleistet wird. Die Gesamtsumme aller erhaltenen De-Minimis-Förderbeträge kann einer Begrenzung unterliegen.
Wer bekommt de minimis Förderungen?
Existenzgründer: Existenzgründer werden in den ersten drei Steuerjahren teilweise mit Fördergeldern in der Höhe von bis zu 200.000 Euro versehen. Eine stolze Summe, die vielfach jedoch zwingend notwendig ist, um überhaupt wirtschaftlich Fuß fassen zu können. Diese Gelder können dazu genutzt werden, um etwa Beratungskosten zu finanzieren. Noch dazu können Sie mit anderen Förderungen kombiniert werden – dies bedarf jedoch der Genehmigung durch die EU.
Sofern Sie mit Ihrem Unternehmen eine solche de minimis Förderung erhalten, verpflichten Sie sich dazu sämtliche Unterlagen und Bescheinigungen innerhalb der nächsten 10 Jahre aufzubewahren.
Dazu auch:
https://www.lko.at/was-versteht-man-unter-de-minimis-beihilfen+2400+3555570
https://kwf.at/?inhalt=De-minimis&id=8-0-0-0
https://www.wko.at/Content.Node/Service/
Das macht diese EU Förderung so besonders
Generell sind in der EU (Europäischen Union) wettbewerbsverfälschende Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige verboten. Vor allem dann, wenn sie den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen. So artikuliert es eine Erklärung auf einer Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. In einigen Fällen kann die Europäische Kommission Subventionen jedoch genehmigen, sofern diese von der Kommission geprüft wurden. Die Entscheidung, ob es sich um eine Ausnahme handelt, kommt also der Kommission zu und daher muss jede Beihilfe, die einem Unternehmen zugute kommt, direkt bei der Europäischen Kommission in Brüssel angemeldet werden (bezeichnet mit dem Begriff Notifizierung). Diese entscheidet im Folgenden, ob die Subvention im Sinne des EG-Vertrags gewährt werden kann oder eben nicht.
Die De minimis Regelung und Richtlinien
Um dieses Verfahren weitgehend zu strukturieren und vor allem zu vereinfachen, wurde die De-minimis-Regelung eingeführt. Sie besagt, dass Subventionen, die unterhalb einer bestimmten finanziellen Grenze liegen (man spricht hier von der so genannten Bagatellgrenze), bei der Europäischen Kommission gar nicht erst angemeldet und von ihr also auch nicht genehmigt werden. Dies gilt vor allem für Beihilfen, die vom Staat bzw. von staatlichen Stellen an einzelne Unternehmen ausgereicht werden. Sofern diese innerhalb des laufenden und der vergangenen beiden Kalenderjahre den Subventionswert von momentan insgesamt 200.000 Euro – 100.000 Euro im Straßentransportsektor nicht übersteigen. Möglich ist dies, da die Kommission davon ausgeht, dass diese sehr geringen Subventionen keine merkliche Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten haben. So kann der Staat sehr flexibel mit den de minimis Förderungen umgehen und gibt kleineren und mittleren Unternehmen damit die Möglichkeit wirtschaftlich Fuß zu fassen.