Um sich um einem neuen Arbeitsplatz zu bewerben, ist es vorteilhaft, seine Bewerbungsunterlagen nicht nur mit einem gut formulierten Motivationsschreiben und einem ordentlich strukturierten Lebenslauf zu versehen, sondern es auch mit dem einen oder anderen Arbeitszeugnis zu vervollkommnen.
Generell gilt: Arbeitnehmer haben den gesetzlichen Anspruch darauf ein Arbeitszeugnis zu erhalten, wobei das Zeugnis sowohl wahrheitsgemäß als auch wohlwollend formuliert sein muss.
Generell unterscheidet man zwischen einem einfachen, einem qualifizierten Zeugnis und einem Zwischenzeugnis.
Das einfache Arbeitszeugnis
beinhaltet alle Angaben zu Ihrer Person sowie Art und Dauer der Beschäftigung, die Sie innehatten. Es enthält jedoch keine Informationen zu den Aufgaben oder Tätigkeiten, die Sie erbringen mussten, enthält also auch keine Leistungsbewertung. Das einfache Arbeitszeugnis könnte den Verdacht aufkommen lassen, dass Sie aufgrund der Befürchtung, eine negative Bewertung zu bekommen, sich für das einfache Zeugnis entschieden haben. Sollte es also möglich sein, ist es Ihrem Interesse, ein aussagekräftigeres Zeugnis zu bevorzugen.
Das qualifizierte Arbeitszeugnis
beinhaltet neben den Informationen, die auch im einfachen Zeugnis zu finden sind, detailliertere Angaben zu den Arbeitsbereichen, in denen Sie tätig waren, und es beinhaltet eine ausformulierte Leistungsbeurteilung. Diese Art der Beurteilung ist vorzuziehen, da sie dem zukünftigen Arbeitgeber ein genaueres Bild von Ihnen ermöglicht.
Darauf sollten Sie achten: Bei der Beschreibung Ihrer Tätigkeiten sollten alle wesentlichen Aufgaben genannt werden (idealerweise in der korrekten Reihenfolge), für die Sie zuständig waren.
Wie zufrieden Ihr ehemaliger Arbeitgeber mit Ihnen war, ist in der Leistungsbeurteilung ersichtlich. Diese stellt sich zusammen aus: Fachkenntnissen, Leistungsbereitschaft, Arbeitsqualität und -tempo.
Darauf sollten Sie achten: Schwammige Formulierungen oder schlechte Bewertungen könnten Ihrem beruflichen Vorankommen im Wege stehen. Prüfen Sie daher die Formulierungen in Ihrem Arbeitszeugnis und fordern Sie gegebenenfalls eine Nachbesserung.
Das obligatorische „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“, das wirklich Zufriedenheit und Lob ausdrückt, ist gefolgt von der Floskel “stets zu unserer vollen Zufriedenheit“, gefolgt von „zu unserer vollen Zufriedenheit“ und „zu unserer Zufriedenheit“, „im Großen und Ganzen zufrieden“ und schließlich „hat sich bemüht“.
Formales:
Formal gilt, dass das Arbeitszeugnis frei von Grammatik- und Rechtschreibfehlern und vor allem einfach lesbar sein sollte. Gibt sich Ihr Arbeitgeber Mühe bei der Gestaltung des Zeugnisses, dann kann Ihr zukünftiger Arbeitgeber ermessen, dass Sie sehr geschätzt wurden.
Bei folgenden Formulierungen sollten Sie stutzig werden:
Die Floskel
- “zeigt gesundes Selbstvertrauen“, lässt vermuten, dass sie überheblich sind über kein gutes Fachwissen verfügen
- „trug zur Verbesserung des Arbeitsklimas bei“, lässt vermuten, dass es sich um einen Sprücheklopfer handelt oder der Mitarbeiter sogar dem Alkoholgenuss verfallen war
- „die ihm übertragenen Aufgaben erledigte“, zeugt davon, dass Eigeninitiative zu vermissen war.
Achten Sie darüber hinaus darauf, dass alle von Ihnen vorgenommenen Tätigkeiten im Aktiv formuliert sind. Passive Formulierungen signalisieren fehlende Selbständigkeit. Nicht-Formulierungen lassen auch die Aussage selber ins Gegenteil kippen. War der Arbeitgeber mit Ihren Leistungen jedoch sehr zufrieden, dann wird er das Zeugnis mit Worten „Mit guten (besten) Wünschen für Ihre weitere berufliche Laufbahn“ beenden
Das Zwischenzeugnis: Bei einem Wechsel des Vorgesetzten kann es vorkommen, dass Sie für ein bestehendes Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis verlangen können. Das Zwischenzeugnis entspricht inhaltlich und formal dem qualifizierten Arbeitszeugnis.